Schweigepflicht

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Schweigepflicht in der Praxis für Psychotherapie in Nürtingen


Schweigepflicht

Gesetzliche Grundlage der beruflichen Schweigepflicht: § 203 Strafgesetzbuch (StGB)

folgende Berufsgruppen sind von der gesetzlichen Schweigepflicht erfasst:

  • ÄrztInnen: Abs. 1 Nr. 1
  • Psychologische PsychotherapeutInnen: Angehörige eines Heilberufes (Abs. 1 Satz 1)
  • Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen: Angehörige eines Heilberufes (Abs. 1 Satz 1)

Datenschutz und Schweigepflicht

Datenschutz und Schweigepflicht im Sozialgesetzbuch (SGB V)

Sozialgeheimnis

Das Sozialgeheimnis gemäß § 36 SGB I ist von allen Leistungserbringern zu beachten. Allgemeine Regelungen zum Umgang mit bzw. Schutz der Sozialdaten finden sich in SGB X (§§ 67 ff). Für den Bereich der Krankenversicherung sind zudem die Bestimmungen des SGB V zu beachten.

Übermittlung von Diagnosedaten an die Krankenkassen im Rahmen der Beantragung einer Psychotherapie

Während die Weitergabe von Daten an den Gutachter (PTV 2b, PTV 3, Bericht) schweigepflichts- bzw. datenschutzrechtlich unproblematisch ist, da sie anonymisiert erfolgt, erscheint die Weitergabe der Diagnose an die Krankenkasse (PTV 2a) problematisch, da sie personenbezogen erfolgt.

Wichtig:  Durch die mit dem GKV-Modernisierungsgesetz-GMG zum 1.1.2004 eingetretene Aufweichung des Datenschutzes (unter dem euphemistischen Stichwort ‚Datentransparenz‘) hat sich dieses Problem ‚erledigt‘. Nunmehr erhalten die Kassen von den KV’en dann die patientenbezogenen Diagnose- und Leistungsdaten. Auch der Leistungserbringer kann zugeordnet werden, so daß die Kassen deshalb eine (einzelfallbezogene) Abrechnungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung (gemäß §§ 106, 106a SGB V) vornehmen können.


ICD 10

Verschlüsselungspflicht von Diagnosen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (Dezernat 3 – Gebührenordnung und Vergütung) hat zur Verschlüsselung folgende Stellungnahme abgegeben: Wird neben genehmigten psychotherapeutischen Leistungen nach den Nummern 35200-35225 (EBM 2000plus) ausschließlich die Ordinationsgebühr Nr. 1 (EBM 2000plus: Ordinationskomplex 23210-23214) berechnet, besteht keine Verschlüsselungspflicht (Quelle: www.kbv.de). Bei vielen Softwareprogrammen (Datenträgerabrechnung) ist in diesem Fall der Ersatzwert ‚U99.9‘ anzugeben. Werden hingegen auch nicht genehmigungspflichtige oder sonstige kurative Leistungenabgerechnet, ist die die Leistung begründende Diagnose zu verschlüsseln.

Diese Regelung ist hinsichtlich der Schweigepflicht nicht zu beanstanden, die DGPT (Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V.) rät jedoch angesichts der mit den symptomatologischen ICD-10-Diagnosen einhergehenden Wertungen und in die Intimsphäre der PatientInnen eingreifenden Informationen zu einem vorsichtigen Umgang mit der Weitergabe von Diagnosen. Die früher unzulässige Weitergabe der Diagnosen über die Kassenärztlichen Vereinigungen an die Krankenkassen ist neuerdings (siehe oben) zulässig.


Vereinbarung mit Regionalkassen

Vereinbarung mit Regionalkassen

Derzeit bleiben die Unterschriften bei den KV’en und werden folglich nicht an die Krankenkassen weitergegeben. Auf dem entsprechenden Formular dürfen keine Informationen bzw. Geheimnisse aus dem persönlichen Lebensbereich (z.B. Krankheit, Unfall, Todesfall etc.) mitgeteilt werden. Begründungen für eine fehlende Unterschrift sind allgemein zu halten (z.B. ‚PatientIn zur letzten Sitzung nicht erschienen‘) – andernfalls besteht die Gefahr einer Schweigepflichtsverletzung.


Abbruch und Beendigung einer Psychotherapie

Die in den Psychotherapie-Vereinbarungen der Primärkassen (§ 13 Abs. 2) und Ersatzkassen (§ 13 Abs. 2) vorgeschriebene Mitteilung des Abbruches und der Beendigung einer Psychotherapie bedarf soweit keiner Entbindung von der Schweigepflicht. Auch hier dürfen dann selbstverständlich keine weiteren Informationen weitergegeben werden.

Anmerkungen:  Juristisch ist dann in beiden Fällen von einer stillschweigenden Einwilligung der PatientInnen auszugehen. Sofern Anlaß besteht, daß die Mitteilung eines Behandlungsabbruches an die KK zum Nachteil der PatientInnen gereicht, ist im Einzelfall zu überlegen, die Kasse lediglich über die Beendigung der Therapie zu unterrichten.

Erlischt die Leistungspflicht des Versicherten, ist die KK folglich verpflichtet, dies der Therapeutin unverzüglich anzuzeigen! Siehe § 13 Abs. 2 Satz 2 der Psychotherapievereinbarungen Primär- und Ersatzkassen.


Schweigepflicht unter VertragsbehandlerInnen

Übermittlung bestimmter Daten an HausärztInnen

Soweit HausärztInnen patientenbezogene Informationen bei KollegInnen (FachärztInnen, PsychotherapeutInnen oder sonstige Leistungserbringer) einholen ist hierzu die schriftliche Einwilligung der Betroffenen notwendig. Umgekehrt ist die schriftliche Einwilligung auch erforderlich, wenn patientenbezogene Informationen bei den jeweils behandelnden HausärztInnen eingeholt werden (§ 73 Abs. 1b SGB V).

Datenübermittlung im Rahmen des Konsiliarberichts

Im Rahmen der Beantragung einer Psychotherapie haben Psychologische PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichentherapeutInnen die PatientInnen spätestens nach Beendigung der probatorischen Sitzungen und vor Beginn der Psychotherapie an eine/n Konsiliarärztin/arzt zu überweisen (Psychotherapie-Richtlinien F I. 1.). Auf der Überweisung haben sie den KonsiliarärztInnen dann eine kurze Information über die erhobenen Befunde und die Indikation zukommen zu lassen. Eine weitergehende Berichtspflicht besteht jedoch nicht.

Berichtspflicht (Bundesmantelvertrag-Ärzte/BMV-Ä)

Nach § 24 Abs. 6 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) hat die Vertragsärztin (z.B. Hausärztin) der auf Überweisung tätig werdenden Vertragsärztin (z.B. PsychotherapeutIn) von den erhobenen Befunden und/oder eingeleiteten Behandlungsmaßnahmen Kenntnis zu geben, soweit dies für die Durchführung der Überweisung notwendig ist.

Umgekehrt hat der auf Überweisung (z.B. Überweisungsschein im Zusammenhang mit der Praxisgebühr) tätig gewordenen Vertragsarzt (PsychotherapeutIn) den erstbehandelnden Überweiser über erhobene Befunde und Behandlungsmaßnahmen zu informieren, soweit dies zu Weiterbehandlung durch den überweisenden Arzt erforderlich ist (§ 24 Abs. 6 Satz 2 BMV-Ä). 

Wird der Facharzt (Psychotherapeut) unmittelbar, also ohne Überweisung in Anspruch genommen, so übermittelt er  mit Einverständnis des Versicherten die relevanten medizinischen Daten an die benannte Hausärztin (§ 24 Abs. 6 Satz 3 BMV-Ä).


Berichtspflicht und EBM

Die Abrechnung bestimmter Ziffern des EBM setzt die Erstellung eines Berichtes voraus (Leistungsinhalt). Für die EBM-Kapitel 22 (Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin), 23 (ärztliche und psychologische PsychotherapeutInnen sowie Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen) und 35 (Leistungen im Rahmen der Psychotherapie-Richtlinien) ist ein Bericht nicht vorgesehen. Die grundsätzliche Datenübermittlungs- bzw. ‚Berichtspflicht‘ bleibt davon unberührt, kann also gleichwohl bestehen.


Schweigepflicht bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen

Besonderheiten der Schweigepflicht bei Kinder und Jugendlichen

Die noch vereinzelt vertretene Ansicht, bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen bestehe keine Schweigepflicht gegenüber Eltern bzw. gesetzlichen VertreterInnen oder Schweigepflichtsentbindungen gegenüber Dritten könnten dann nur von den Eltern erteilt werden (z.B. Berns 1998, S. 412) ist insoweit unzutreffend, als sie pauschal für Minderjährige formuliert wird. Zwar besteht eine aus dem Erziehungsrecht der Eltern (vgl. Art 6 Grundgesetz, §§ 1626, 1631 Bürgerliches Gesetzbuch) abgeleitete Offenbarungspflicht der schweigepflichtigen Personen im Hinblick auf die ihnen von Minderjährigen anvertrauten Informationen, diese ist jedoch durch das Selbstbestimmungsrecht des Kindes – welches ab dem 14. Lebensjahr einsetzt – begrenzt (vgl. Pulverich 1996, S. 273; BverfG 1982, S. 387 ff).

Einsichts- und Urteilsfähigkeit

Da die hierfür notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit in diesem Alter in der Regel vorliegt, ist folglich die Weitergabe von Informationen und Geheimnissen an Eltern oder dritte Personen nur mit ihrer ausdrücklichen oder konkludenten Einwilligung zulässig. Der verfassungsrechtlich geschützte Informationsanspruch der Eltern (abgeleitet aus Art. 6 Abs. 2 Satz 12 Grundgesetz) tritt dann mit der zunehmenden Fähigkeit des Kindes über die es betreffenden Angelegenheiten selbständig zu bestimmen zurück. In Ausnahmefällen wird man dies auch für jüngere Kinder annehmen können, wenn durch die Information der Eltern oder eines Elternteils dann das Kindeswohl gefährdet ist. Dann „(…) kann es im Interesse des Kindes geboten sein, daß der Berater auch den Eltern gegenüber schweigt, um den Heilerfolg nicht zu gefährden und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Kinde nicht in Frage zu stellen“ (BverfG 1982, S. 384).

Im Sozialgesetzbuch können Minderjährige rechtserhebliche Erklärungen abgeben, soweit sie über die notwendige Einsichts- und Urteilfähigkeit verfügen, spätestens jedoch dann, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben (§§ 36 Abs. 1 i.V.m. 33a SGB 1; Gerlach 2004 b, S. 328).

Quelle: https://www.schweigepflicht-online.de/Seite_Psychotherapie.htm


Praxis für Psychotherapie, Reiner Cerfontaine M.A.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
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